FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 12.04.2001
9 K 81/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; SGB VIII § 41 Abs. 2 ; SGB VIII § 39 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; EStG § 3 Nr. 11 ; EStG § 3b;

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Jugendhilfeleistungen als Bezüge des Pflegekinds

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 9 K 81/00

DRsp Nr. 2001/11075

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Jugendhilfeleistungen als "Bezüge" des Pflegekinds

1. Die auf der Grundlage der §§ 39,41 des Sozialgesetzbuchs, achtes Buch - SGB VIII - aus öffentlichen Kassen an die Pflegeeltern ausgezahlten Jugendhilfeleistungen sind nicht für besondere Ausbildungszwecke bestimmt und zählen daher zu den "Bezügen" des Pflegekinds i.S. von § 32 Abs.4 Satz 2 EStG. 2. Kindergeldrechtlich sind unter "Bezügen" des Kindes solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelnen (z.B. in den §§ 3, 3b EStG) für steuerfrei erklärte Einnahmen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; SGB VIII § 41 Abs. 2 ; SGB VIII § 39 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; EStG § 3 Nr. 11 ; EStG § 3b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Fortführung der Kindergeldgewährung ab Januar 1998 für ein in Pflege genommenes volljähriges Kind, das neben Arbeitseinkommen auch Jugendhilfeleistungen bezieht.