FG Sachsen - Urteil vom 12.02.2014
8 K 881/13
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 235; AO § 238;

Aus Schenkkreis erhaltene Geldbeträge abzüglich der an andere Mitglieder des Schenkkreises getätigten Schenkungen als steuerpflichtige Einkünfte aus sonstigen Leistungen Steuerverkürzung durch Nichtangabe erheblicher Schenkkreiseinnahmen in der Einkommensteuererklärung

FG Sachsen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 8 K 881/13

DRsp Nr. 2014/10145

Aus Schenkkreis erhaltene Geldbeträge abzüglich der an andere Mitglieder des Schenkkreises getätigten Schenkungen als steuerpflichtige Einkünfte aus sonstigen Leistungen Steuerverkürzung durch Nichtangabe erheblicher Schenkkreiseinnahmen in der Einkommensteuererklärung

1. Nimmt der Steuerpflichtige an einem Schenkkreis teil und erhält er nur dann selbst Schenkungen, wenn er zuvor entweder allein oder zusammen mit anderen Mitgliedern des Schenkkreises weitere Mitglieder für den Schenkkreis angeworben hat, so sind die aus dem Schenkkreissystem erhaltenen Geldbeträge abzüglich der an andere Mitglieder des Schenkkreises getätigten Schenkungen als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 zu versteuern.