VGH Bayern - Beschluss vom 03.07.2017
6 ZB 16.2272
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; KAG Art. 5a; BauGB § 127; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 242 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4-5; ABS § 7 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 15.535

Ausbaubeitragssatzung als wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag eines Hinterliegergrundstücks

VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 6 ZB 16.2272

DRsp Nr. 2017/12442

Ausbaubeitragssatzung als wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag eines Hinterliegergrundstücks

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.714,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; KAG Art. 5a; BauGB § 127; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 242 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4-5; ABS § 7 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Der Antrag der Klägerin,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

ist unbegründet. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851). Das ist nicht der Fall.