Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.714,30 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,
ist unbegründet. Die innerhalb der Begründungsfrist des §
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von §
Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 -
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