(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Strittig ist, ob den Klägern für Baumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus (EFH) in den Streitjahren 1992, 1993 die Steuerermäßigung gem. § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.
Das EFH wurde 1962 fertiggestellt (Wohnfläche 206, 56 qm). Es wurde vor den hier strittigen Baumaßnahmen von der Klägerin und ihren zwei Kindern zunächst allein und ab 26. Januar 1987 auch vom Kläger (verheiratet mit der Klägerin seit 05. Juni 1992) bewohnt.
Nach den Feststellungen einer 1995 durchgeführten Betriebsnahen Veranlagung (
1. Kellergeschoß:
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