FG Hessen - Urteil vom 28.04.1999
2 K 5281/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 S. 6 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 7 ; EStG § 32 Abs. 6 Nr. 1a ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Ausbildung; Ausbildungsabschnitt; Übergangszeit; Arbeitnehmerpauschbetrag; Einkünfte - Berücksichtigung von Einkünften zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

FG Hessen, Urteil vom 28.04.1999 - Aktenzeichen 2 K 5281/98

DRsp Nr. 2002/15486

Ausbildung; Ausbildungsabschnitt; Übergangszeit; Arbeitnehmerpauschbetrag; Einkünfte - Berücksichtigung von Einkünften zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

1. Die in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, die länger als vier Monate andauern, erzielten Einkünfte stehen dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. 2. Eine Berücksichtigung als Kind mangels Ausbildungsplatz gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG kommt spätestens mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages nicht mehr in Betracht, auch wenn betriebsinterne oder allgemein organisatorische Erwägungen die Aufnahme der Berufsausbildung hindern. 3. EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c erfasst nur solche Jugendliche, denen es noch nicht gelungen ist, überhaupt einen Ausbildungsplatz u finden. 4. Bei der Bemessung der Länge der Übergangszeit i.S.d. EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kommt es nicht darauf an, ob der bisher als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldete dem Arbeitsamt Mitteilung vom Abschluss eines Ausbildungsvertrages gemacht hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 S. 6 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 7 ; EStG § 32 Abs. 6 Nr. 1a ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen 1974 geborenen Sohn A für die Monate Januar bis April 1997 und September bis Dezember 1997 zusteht.