FG Hessen - Urteil vom 18.07.1997
11 K 1446/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Ausbildung; Fortbildung; Krankenschwester; Krankenpflegehochschule; Unterrichtsschwester - Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung

FG Hessen, Urteil vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 11 K 1446/97

DRsp Nr. 2002/15494

Ausbildung; Fortbildung; Krankenschwester; Krankenpflegehochschule; Unterrichtsschwester - Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung

Ein dreimonatiger Lehrgang einer Krankenschwester, der sie befähigt, die Berufsbezeichnung Unterrichtsschwester zu führen ist steuerrechtlich als Fortbildung anzusehen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine ausgebildete Krankenschwester, die ihren Beruf bereits vor dem Streitjahr ausgeübt hatte. Für das Streitjahr 1995 machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung "Aufstellung Fortbildungskosten" 1.841,-- DM wegen des Besuchs der Krankenpflege-Hochschule in Marburg geltend, wo sie 1995 vom 1.10.-31.12. einen Lehrgang absolviert hatte, dessen Ziel es - nach dem von der Klin. vorgelegten Plan - war, daß Krankenschwestern mit mehrjähriger Berufserfahrung solche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt bekommen, die für die zukünftigen Lehr- und Leitungstätigkeiten an Ausbildungsstätten für Pflegeberufe erforderlich sind. Die Klägerin hat auch über 1995 hinaus an dem bis zum 12.9.1997 dauernden Lehrgang teilgenommen bzw. nimmt sie daran teil. Die Hochschule des Deutschen Gemeinschafts-Diakonieverbandes e.V. ist ein staatlich anerkanntes Fort- und Weiterbildungsinstitut für Pflegeberufe.