FG Hessen - Urteil vom 10.05.2012
8 K 2576/10
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1890
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 716

Ausbildung; Vergleichbarkeit; Wissensprüfung

FG Hessen, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 8 K 2576/10

DRsp Nr. 2012/14982

Ausbildung; Vergleichbarkeit; Wissensprüfung

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Klägerin im Streitjahr freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat.

Die Klägerin ist .... Nach ihren eigenen Angaben besitzt sie seit 1989 Erfahrungen im EDV-Bereich und war ausweislich ihres Lebenslaufs nach einer gut achtmonatigen Ausbildung zum Systemverwalter SAP R3 in 1994/1995 überwiegend als SAP R3 Beraterin tätig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in den Akten vorhandenen Lebenslauf der Klägerin verwiesen.