FG Düsseldorf - Urteil vom 23.08.2000
16 K 7553/98 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1238

Ausbildung; Verkehrspilot; Fortbildungskosten; Pilotenausbildung; Musterberechtigung - Erwerb einer Musterberechtigung für größere Flugzeugtypen als Ausbildungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 16 K 7553/98 E

DRsp Nr. 2001/1520

Ausbildung; Verkehrspilot; Fortbildungskosten; Pilotenausbildung; Musterberechtigung - Erwerb einer Musterberechtigung für größere Flugzeugtypen als Ausbildungskosten

Hat ein als Verkehrsluftfahrzeugführer (ATPL) lizensierter Steuerpflichtiger im Rahmen seiner zunächst Flugzeuge bis 5700 kg umfassenden Berechtigug eine Berufstätigkeit als Verkehrspilot noch nicht tatsächlich ausgeübt, so sind seine Aufwendungen zum erstmaligen Erwerb einer Berechtigung für ein Flugzeugmuster über 20.000 kg (Boeing 737) als Ausbildungskosten zu qualifizieren.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen i.H. von insges. 50.336 DM, die der Kläger 1997 (Streitjahr) zum erstmaligen Erwerb einer Berechtigung für ein Flugzeugmuster über 20.000 kg (Boeing 737) tätigte, als Fortbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 1. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.