Streitig ist, ob Aufwendungen i.H. von insges. 50.336 DM, die der Kläger 1997 (Streitjahr) zum erstmaligen Erwerb einer Berechtigung für ein Flugzeugmuster über 20.000 kg (Boeing 737) tätigte, als Fortbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 1. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.
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