Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers (Kl.) in 1994 und 1995 für den Besuch der Berufsfachschule in A als Fortbildungskosten und Fahrtkosten in den Jahren 1993 und 1994 als Kosten der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind.
Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kl. war als Medizinstudent der Medizinischen Universität in B als Student eingeschrieben. Als Wohnort gab er C an. In B bewohnte er gemeinsam mit seiner Freundin eine Wohnung.
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