FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.02.2001
IV 1207/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 925

Ausbildung zum Krankengymnasten als Fortbildungskosten eines Medizinstudenten; Voraussetzungen für die Abziehbarkeit einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen IV 1207/98

DRsp Nr. 2003/8501

Ausbildung zum Krankengymnasten als Fortbildungskosten eines Medizinstudenten; Voraussetzungen für die Abziehbarkeit einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten

1. Bei einem Medizinstudenten, der während des Studiums auch Nachtwachen in einem Krankenhaus übernimmt, sind die Kosten für die Ausbildung zum Krankengymnasten nicht als Fortbildungskosten anzusehen2. Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers (Kl.) in 1994 und 1995 für den Besuch der Berufsfachschule in A als Fortbildungskosten und Fahrtkosten in den Jahren 1993 und 1994 als Kosten der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind.

Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kl. war als Medizinstudent der Medizinischen Universität in B als Student eingeschrieben. Als Wohnort gab er C an. In B bewohnte er gemeinsam mit seiner Freundin eine Wohnung.