Die Klage ist begründet.
Dem Kläger stand für den Zeitraum August 1996 bis Februar 1997 Kindergeld für seine Tochter S zu.
Gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erhält ein Kindergeldberechtigter Kindergeld für ein mehr als 18 Jahre altes Kind, wenn dieses noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Der Kläger ist Kindergeldberechtigter gemäß § 64 Abs. 3 EStG, da er es unterhält (vgl. Bl. 104 Kindergeldakte I).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Praktikum in der Krankengymnastikpraxis eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG darstellt. Denn S konnte jedenfalls während des streitigen Zeitraums eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG).
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