FG Berlin - Urteil vom 08.07.1999
7 K 7128/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1187

Ausbildung zur Flugbegleiterin als Berufsausbildung

FG Berlin, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 7 K 7128/98

DRsp Nr. 2001/2678

Ausbildung zur Flugbegleiterin als Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG liegt auch bei unternehmensinternen Ausbildungen der Fluggesellschaften zur Flugbegleiterin vor. Unerheblich ist, daß die Dauer der Ausbildung lediglich fünf bis neun Wochen beträgt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger stand für den Zeitraum August 1996 bis Februar 1997 Kindergeld für seine Tochter S zu.

Gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erhält ein Kindergeldberechtigter Kindergeld für ein mehr als 18 Jahre altes Kind, wenn dieses noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Der Kläger ist Kindergeldberechtigter gemäß § 64 Abs. 3 EStG, da er es unterhält (vgl. Bl. 104 Kindergeldakte I).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Praktikum in der Krankengymnastikpraxis eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG darstellt. Denn S konnte jedenfalls während des streitigen Zeitraums eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG).