FG Münster - Urteil vom 22.08.2013
3 K 711/13 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs 4 Satz 2, 3; EStG § 63 Abs 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2a;

Ausbildungsdienstverhältnis, dualer Ausbildungsgang

FG Münster, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 3 K 711/13 Kg

DRsp Nr. 2013/23701

Ausbildungsdienstverhältnis, dualer Ausbildungsgang

Für ein Kind, das in einem dualen Studiengang ausgebildet wird, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 Satz 2, 3; EStG § 63 Abs 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2a;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn L ab August 2012 zusteht.

L wurde am 02.05.1988 geboren. Er besuchte zunächst die Gesamtschule der Stadt I und schloss diese im Juli 2007 ab. Ab 01.07.2007 rief ihn das Kreiswehrersatzamt G zum Grundwehrdienst ein. Im April 2008 war er bei der Firma U KG nichtselbständig tätig. Anschließend studierte er vom 01.10.2008 an der Universität A Elektrotechnik, Informatik und Mathematik. Zum 30.09.2009 ist er exmatrikuliert worden; auf die Exmatrikulationsbescheinigung wird Bezug genommen, Blatt 133 der Kindergeldakte.

Am 01.08.2009 begann L eine Ausbildung als Elektrotechniker mit Fachrichtung/Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik bei der Firma Elektro C GmbH in R. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berufsausbildungsvertrag Bezug genommen, Blatt 109 der Kindergeldakte. Am 15.06.2012 bestand er die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Elektrotechniker mit der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik; auf den Gesellenbrief wird Bezug genommen, Blatt 160 der Kindergeldakte.