Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der
Klägerin für ein Lehramtsstudium in den Jahren 1990 und 1991 als
Werbungskosten abgezogen werden können.
Die Klägerin hat eine Ausbildung als Hauswirtschaftsleiterin. Sie wurde alsdann als Lehrerin für Hauswirtschaft angestellt. Am 01.10.1989 nahm sie an der Universität...das Studium für das Lehramt auf. Bei diesem Studium handelte es sich um ein Vollzeitstudium. Sie erhielt auf ihren Antrag Stundenermäßigung bei entsprechend gemindertem Gehalt.
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