OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.08.2020
13 U 4391/19
Normen:
BGB §§ 145 ff.;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 827/19

Ausbildungsentschädigung für FußballspielerBindendes Angebot im Sinne der Vereinbarung über den Schutz und die Förderung der Ausbildung in den Leistungszentren der Clubs der Lizenzligen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 13 U 4391/19

DRsp Nr. 2020/12348

Ausbildungsentschädigung für Fußballspieler Bindendes Angebot im Sinne der Vereinbarung über den Schutz und die Förderung der Ausbildung in den Leistungszentren der Clubs der Lizenzligen

Das "bindende Angebot" im Sinne der Nr. 2.5 der Vereinbarung über den Schutz und die Förderung der Ausbildung in den Leistungszentren der Clubs der Lizenzligen (Fußball) ist als Antrag i. S. d. §§ 145 ff. BGB zu verstehen. Die Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist darauf anzuwenden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.11.2019, Az.: 18 O 827/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 145 ff.;

Gründe

I.