BFH - Beschluss vom 27.02.2007
III B 90/05
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 S. 5, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1119
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2106/02

Ausbildungsfreibeitrag; Aufteilung

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen III B 90/05

DRsp Nr. 2007/6762

Ausbildungsfreibeitrag; Aufteilung

Nach § 33a Abs. 2 Satz 6 EStG 2000 kann auf gemeinsamen Antrag der Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages vorgenommen werden. Die Übertragung des (hälftigen) Ausbildungsfreibetrages kann auch zivilrechtlich beansprucht werden, wenn der abgebende Elternteil dadurch keine steuerlichen Nachteile erleidet.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 S. 5, 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist geschieden und hat zwei Kinder, von denen die Tochter, geboren im Juli 1982, in seinem Haushalt, der Sohn, geboren im Oktober 1985, im Haushalt der geschiedenen Ehefrau lebt.