FG München - Urteil vom 25.05.2005
15 K 3078/02
Normen:
EStG (2000) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 4 S. 1 u. 2 § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 50

Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder

FG München, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 15 K 3078/02

DRsp Nr. 2005/17852

Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder

1. Der Ausbildungsfreibetrag ist ebenso wie der Betrag der hierauf anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Auszubildenden ein grundsätzlich unteilbarer Jahresbetrag. 2. Befindet sich das volljährige Kind das ganze Jahr hindurch in Berufsausbildung und schwanken die für die Kürzung des Ausbildungsfreibetrags maßgeblichen "Einkünfte" (im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG) in den einzelnen Monaten stark, führen sie aber insgesamt auf das Jahr gesehen zu einem vollständigen Entfallen des Freibetrags, so ist keine monatsweise Berechnung dahin gehend zulässig, dass ein anteiliger Freibetrag für die Monate zu gewähren wäre, in denen die jeweils tatsächlich zugeflossenen Einkünfte nicht zum vollständigen Wegfall des anteiligen Freibetrags für den jeweiligen Monat führen (wirtschaftliche Zurechnung der Einkünfte und Bezüge).

Normenkette:

EStG (2000) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 4 S. 1 u. 2 § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) den Abzug eines Ausbildungsfreibetrags bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr zu Recht versagt hat.