FG Brandenburg - Urteil vom 26.10.2000
5 K 2143/99
Normen:
AFG § 40 ; EStG § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 33a Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 368

Ausbildungsfreibetrag: Keine Verrechnung von Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichem Mitteln mit negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 5 K 2143/99

DRsp Nr. 2001/7047

Ausbildungsfreibetrag: Keine Verrechnung von Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichem Mitteln mit negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG unterscheidet ausdrücklich zwischen Einkünften und Bezügen einerseits und Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln andererseits. Bezüglich der Anrechnung auf den Ausbildungsfreibetrag nach Satz 1 ist eine Verrechnung von negativen Einkünften (hier: aus nichtselbständiger Arbeit) und Bezügen des Kindes mit einer Ausbildungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln (hier: Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 AFG) ausgeschlossen.

Normenkette:

AFG § 40 ; EStG § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 33a Abs. 2 Satz 2;

Entscheidungsgründe: