Streitig ist, ob die Kosten für eine Heilpraktikerausbildung als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist ausgebildete Fachkrankenschwester in der Psychiatrie und arbeitet in einem Krankenhaus als leitende Stationsschwester. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im September 1995 begann sie mit dem Lehrgang zur Vorbereitung auf den Heilpraktikerberuf und nahm 1998 und 1999 insgesamt dreimal ohne Erfolg an der Überprüfung zur Erteilung der Erlaubnis der Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktikerin teil.
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