FG München - Urteil vom 14.10.2001
13 K 812/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung; Beschäftigung als Diplomand kein Arbeitsverhältnis; an Diplomanden ausgezahlte Vergütungen sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG?; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 14.10.2001 - Aktenzeichen 13 K 812/01

DRsp Nr. 2002/4235

Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung; Beschäftigung als Diplomand kein Arbeitsverhältnis; an Diplomanden ausgezahlte Vergütungen sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG ?; Einkommensteuer 1999

Durch einen Diplomandenvertrag, mit dem sich der Studierende gegenüber einem Betrieb zur Erstellung einer Diplomarbeit verpflichtet, wird kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet mit der Folge, dass nur ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wurde für das Streitjahr 1999 mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Einkommensteuer veranlagt.