Streitig ist, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger leistete nach seinem Abitur von September 2003 - Juni 2004 seinen Zivildienst beim Roten Kreuz in H. Im Rahmen des Zivildienstes wurde er in der Zeit vom 08.09.2003 - 19.12.2003 zum Rettungssanitäter ausgebildet; er schloss die Ausbildung am 19.12.2003 mit der staatlichen Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter (RettSanAPO) vom 25.01.2000 (GV.NRW.2000, 74) ab. Nach der Prüfung setzte ihn das Rote Kreuz im Rahmen des Zivildienstes als Rettungssanitäter ein.
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