FG Münster - Urteil vom 06.05.2010
3 K 3347/07 F
Normen:
EStG § 12 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1;

Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

FG Münster, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 3347/07 F

DRsp Nr. 2010/15400

Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

1. Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers, der zuvor schon eine Ausbildung als Rettungssanitäter abgeschlossen hatte, sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, da es sich um eine Erstausbildung handelt. 2. Einem Abzug der Werbungskosten bei dem schon zuvor ausgeübten Dienstverhältnis scheidet aus, da diese nicht im Rahmen dieses Dienstverhältnisses angefallen sind.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger leistete nach seinem Abitur von September 2003 - Juni 2004 seinen Zivildienst beim Roten Kreuz in H. Im Rahmen des Zivildienstes wurde er in der Zeit vom 08.09.2003 - 19.12.2003 zum Rettungssanitäter ausgebildet; er schloss die Ausbildung am 19.12.2003 mit der staatlichen Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter (RettSanAPO) vom 25.01.2000 (GV.NRW.2000, 74) ab. Nach der Prüfung setzte ihn das Rote Kreuz im Rahmen des Zivildienstes als Rettungssanitäter ein.