FG Niedersachsen - Urteil vom 06.08.1997
XIII 252/93
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Ausbildungskosten; Fortbildungskosten; Krankenpfleger; Sozialpädagogik; Hochschulstudium - Abgrenzung von Berufsausbildungskosten und Fortbildungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen XIII 252/93

DRsp Nr. 2003/17376

Ausbildungskosten; Fortbildungskosten; Krankenpfleger; Sozialpädagogik; Hochschulstudium - Abgrenzung von Berufsausbildungskosten und Fortbildungskosten

Aufwendungen eines Krankenpflegers für das Studium der Sozialpädagogik stellen Fortbildungskosten dar, auch wenn es sich um ein erstmaliges Hochschulstudium handelt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein Studium der Sozialpädagogik als Fortbildungskosten, mithin im Streitfall als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzusetzen oder als solche für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, mithin als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind.

Der Kl. war im Streitjahr 1991 als Krankenpfleger in der Intensivabteilung des Kreiskrankenhauses D beschäftigt. Der Bruttoarbeitslohn betrug 57.378 DM. In seiner Einkommensteuer(ESt)erklärung 1991 machte er Aufwendungen für ein Studium der Sozialpädagogik an der Universität . . . als berufsbegleitende Fortbildung in Höhe von 2.959 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.