FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 11.03.2005
II 418/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Ausbildungskosten oder Fortbildung als vorab entstandene Werbungskosten

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 11.03.2005 - Aktenzeichen II 418/03

DRsp Nr. 2005/8359

Ausbildungskosten oder Fortbildung als vorab entstandene Werbungskosten

Kosten für Weiterbildung im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes während und im Anschluss an ein Erststudium können vorab entstandene Werbungskosten sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich um die Einordnung von Aufwendungen als Ausbildungskosten oder Werbungskosten.

Der Kläger war in den Jahren 1997 bis 1999 Student im Fachbereich Informatik der Universität Hamburg. In dieser Zeit erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der A, B & C GbR in Höhe von 15.976 DM und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die ... Medientechnik AG (M) in Höhe von 19.800 DM. Mitte der 90-iger Jahre hatten der Kläger und die mit ihm bekannten Herren B und C Recherchen für die Entwicklung eines Quiz übernommen, das die ... Spiele GmbH unter der Leitung von ... (Fernsehsender F) entwickelte. Für die Abrechnung der hieraus erlangten Einnahmen wurde die erwähnte GbR gegründet. In den folgenden Jahren entfaltete die GbR keine weitere Tätigkeit, erzielte aber weiterhin Einnahmen aus der Vermarktung der Spiele. Bei der M AG war der Kläger im Zusammenhang mit der Fertigung von Fußballstatistiken tätig, die die M AG im Auftrag von F übernommen hatte.