Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6.12.2017 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5.02.2018 verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für ihr Kind D (geb. xx.xx.1993) für den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 festzusetzen.
Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 62% und die Klägerin 38%.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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