FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.01.2019
3 K 18/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a und Nr. 2c und Nr. 3;

Ausbildungswilligkeit eines Kindes hinsichtlich des Bemühens um einen Ausbildungsplatz bei einer Erkrankung i.R.e. Kindergeldanspruchs; Erklärung des Arztes zur Feststellung des voraussichtlichen Endes der Erkrankung gerade bei psychischen Erkrankungen als nicht möglich

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 3 K 18/18

DRsp Nr. 2020/6998

Ausbildungswilligkeit eines Kindes hinsichtlich des Bemühens um einen Ausbildungsplatz bei einer Erkrankung i.R.e. Kindergeldanspruchs; Erklärung des Arztes zur Feststellung des voraussichtlichen Endes der Erkrankung gerade bei psychischen Erkrankungen als nicht möglich

Stichwort: 1. Ist ein Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.2. Es ist nicht schädlich, dass das voraussichtliche Ende der Erkrankung zunächst vom Arzt nicht festgestellt wurde. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies kann nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6.12.2017 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5.02.2018 verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für ihr Kind D (geb. xx.xx.1993) für den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 festzusetzen.

Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 62% und die Klägerin 38%.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.