FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.11.2018
3 K 76/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 62; EStG § 63;

Ausbildungswilligkeit; erkranktes Kind; Kindergeld

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 3 K 76/18

DRsp Nr. 2019/14334

Ausbildungswilligkeit; erkranktes Kind; Kindergeld

Stichwort: Kindergeld ist auch für ein Kind, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann, zu gewähren. Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 62; EStG § 63;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für das Kind A für die Monate März bis Dezember 2017 aufgehoben hat.

A ist die Tochter der Klägerin und wurde am xx.xx.xxxx geboren. Mit Bescheid vom 2. Juli 2016 hatte die Beklagte für A Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzt, weil A sich für einen Fernlehrgang Realschulabschluss eingeschrieben hatte.

Am 27. November 2017 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass A den Fernlehrgang wegen Krankheit abgebrochen habe.