FG Düsseldorf - Urteil vom 01.07.2003
6 K 1225/01 E
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Ausbuchung einer Rückstellung gegen Gutschrift auf Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitaleinkünfte; verdeckte Gewinnausschüttung; Rückstellung; GEMA-Verbindlichkeit; Freistellung; Ausbuchung; Gutschrift; Verrechnungskonto; Gesellschafterverrechnungskonto; Vorteilszuwendung

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 6 K 1225/01 E

DRsp Nr. 2004/2124

Ausbuchung einer Rückstellung gegen Gutschrift auf Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitaleinkünfte; verdeckte Gewinnausschüttung; Rückstellung; GEMA-Verbindlichkeit; Freistellung; Ausbuchung; Gutschrift; Verrechnungskonto; Gesellschafterverrechnungskonto; Vorteilszuwendung

Wird das Risiko der Inanspruchnahme einer GmbH durch einen Dritten aufgrund vertraglicher Vereinbarung dem Gesellschafter überantwortet, so liegt in der Ausbuchung der hierfür gebildeten Rückstellung gegen Gutschrift auf dem Gesellschafterverrechnungskonto eine Vorteilszuwendung, die als verdeckte Gewinnausschüttung einkommensteuerlich zu erfassen ist.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen in Höhe von 357.468,00 DM (Gutschrift auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto).