BGH - Urteil vom 14.06.2023
1 StR 304/22
Normen:
AO § 370 Abs. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 326
wistra 2023, 421
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 KLs 1/21 430 Js 563/19

Ausdrücklich oder konkludent getroffene Bandenabrede zur Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 1 StR 304/22

DRsp Nr. 2023/10569

Ausdrücklich oder konkludent getroffene Bandenabrede zur Steuerhinterziehung

1. Für das Vorliegen einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO muss keine konkrete Bandenstruktur im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses vorliegen. Auch ist ein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse nicht erforderlich. Vielmehr genügt eine ausdrücklich oder konkludent getroffene Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.2. Für in der Hauptverhandlung geführte gescheiterte Verständigungsgespräche besteht kein Dokumentationsbedürfnis. Nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist daher im Protokoll lediglich zu vermerken, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2021 in den Strafaussprüchen aufgehoben.

2. 3.