BGH - Beschluss vom 10.08.2020
AnwSt (B) 6/20
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Frankfurt, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV AG 6/16
AnwG Frankfurt, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 EV 369/12
AnwGH Hessen, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 12/17

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)

BGH, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen AnwSt (B) 6/20

DRsp Nr. 2020/13116

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Mai 2019 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Vorinstanz: AnwG Frankfurt, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IV AG 6/16
Vorinstanz: AnwG Frankfurt, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 EV 369/12
Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 12/17