BGH - Beschluss vom 16.10.2020
AnwSt (B) 11/20
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 73/17
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 18/19

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)

BGH, Beschluss vom 16.10.2020 - Aktenzeichen AnwSt (B) 11/20

DRsp Nr. 2020/17005

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.