BGH - Beschluss vom 12.07.2021
AnwSt (B) 3/21
Normen:
BRAO 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Frankfurt, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III AG 27/18
AnwGH Hessen, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 2/19

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)

BGH, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen AnwSt (B) 3/21

DRsp Nr. 2021/13175

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. August 2019 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind entweder nicht ungeklärt, nicht entscheidungserheblich oder betreffen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Dass den konkret erhobenen Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist überdies nicht aufgezeigt. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Vorinstanz: AnwG Frankfurt, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III AG 27/18
Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 2/19