BGH - Beschluss vom 06.08.2020
AnwSt (B) 8/20
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AnwG München, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AnwG 47/17 - 42 EV 104/17
AnwGH Bayern, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH II - 3 - 1/19

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.e. Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen AnwSt (B) 8/20

DRsp Nr. 2020/13765

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.e. Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen sind weder ungeklärt noch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Dass den konkret erhobenen Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist überdies nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Vorinstanz: AnwG München, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AnwG 47/17 - 42 EV 104/17