BGH - Beschluss vom 30.07.2020
AnwSt (B) 5/20
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3; StPO § 316 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwG Berlin, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AnwG 15/17
AnwGH Berlin, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 3/18

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in einer Beschwerdeschrift; Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörverstoßes

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen AnwSt (B) 5/20

DRsp Nr. 2020/12686

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in einer Beschwerdeschrift; Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörverstoßes

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 23. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3; StPO § 316 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.