BGH - Beschluss vom 30.07.2020
AnwSt (B) 4/20
Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3; BRAO § 145 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwG Köln, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 21/15, 20/17
AnwG Köln, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 60/17
AnwG Köln, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 EV 115/15
AnwG Köln, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 EV 349/15
AnwG Köln, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 EV 365/16
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 3/19

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in einer Beschwerdeschrift; Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen AnwSt (B) 4/20

DRsp Nr. 2020/12685

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in einer Beschwerdeschrift; Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2019 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3; BRAO § 145 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Vorinstanz: AnwG Köln, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 21/15, 20/17
Vorinstanz: AnwG Köln, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 60/17
Vorinstanz: AnwG Köln, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 EV 115/15