BFH - Beschluss vom 14.03.2005
II B 11/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1340
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4589/00

Auseinanderfallen von Tenor und Entscheidungsgründen

BFH, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen II B 11/04

DRsp Nr. 2005/8087

Auseinanderfallen von Tenor und Entscheidungsgründen

Hebt das FG im Urteilstenor lediglich den letzten Änderungsbescheid auf, nicht aber auch die vorangegangenen Bescheide, obwohl aus den Urteilsgründen sich eindeutig ergibt, dass auch diese aufgehoben werden sollten, ist davon auszugehen, dass sämtliche Bescheide aufgehoben sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im Juni 1998 erklärte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zinserträge für 1990 bis 1997 nach und reichte u.a. berichtigte Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1991 und 1993 sowie eine Vermögensübersicht für 1994 ein. Dies führte im Januar 2000 zunächst zu vorläufigen Änderungsbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und im März 2000 zu endgültigen Bescheiden gemäß § 165 Abs. 2 AO 1977 auf den 1. Januar 1991, 1993 und 1994, mit denen die Vermögensteuer auf 1 065 DM bzw. 1 420 DM und 1 835 DM festgesetzt wurde. Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin u.a. auf Festsetzungsverjährung berief, hatten nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Änderung der Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Januar 1991 aufhob. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos, weil das FG einen Hinterziehungsvorsatz der Klägerin annahm und daher eine zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 zugrunde legte.