FG München - Urteil vom 20.02.2008
4 K 4000/04
Normen:
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 8 Abs. 2; AO § 42 S. 2;

Auseinandersetzung und Teilung einer GbR als Grunderwerbsteuer-Tatbestand; Gestaltungsmissbrauch

FG München, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 4000/04

DRsp Nr. 2010/1768

Auseinandersetzung und Teilung einer GbR als Grunderwerbsteuer-Tatbestand; Gestaltungsmissbrauch

1. Wird ein Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft erworben, der solchermaßen mit einer Berechtigung an einer konkreten Eigentumswohnung verbunden ist, dass der Erwerber seine Gesellschafterstellung ohne weiteres durch einseitige Erklärung in einen Anspruch auf Übereignung der jeweiligen Eigentumswohnung überleiten kann, so ersetzt der Erwerb des Anteils an der Gesamthand die an sich gebotene Übertragung des Grundstückseigentums, dessen Auswahl den Gesellschaftsanteil bestimmte. 2. Der Grunderwerbsteuer ist in einem solchen Fall gemäß § 42 Satz 2 AO die den wirtschaftlichen Umständen angemessene Gestaltung, nämlich die Verschaffung eines unbedingten und unbefristeten Anspruchs auf Übereignung des jeweiligen Wohnungseigentums, zugrunde zu legen.

1. Die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide vom 10.02.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.07.2004 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 8 Abs. 2;