FG Münster - Urteil vom 10.02.2006
9 K 2994/00 K,G,U,F
Normen:
KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 627
EFG 2006, 1616

Ausfall einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Forderung

FG Münster, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 9 K 2994/00 K,G,U,F

DRsp Nr. 2006/24667

Ausfall einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Forderung

Die Wertberichtigung einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehensforderung gegen eine Kommanditgesellschaft führt nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F., wenn die Forderung zwar zivilrechtlich noch besteht, aber faktisch nicht mehr realisiert werden kann, nachdem die Firma der KG erloschen und die allein haftende Komplementär-GmbH von Amts wegen gelöscht worden ist.

Normenkette:

KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Überzahlungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sowie die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Die Klägerin (früher firmierend als X. Transport und Logistik GmbH) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Transportunternehmen. Die Transportleistungen werden überwiegend durch die Einschaltung von Spediteuren erbracht. Dabei bedient sich die Klägerin sowohl dem eigenen Firmenverbund angehöriger als auch fremder Spediteure. So waren aus dem Firmenverbund als Frachtführer für die Klägerin in dem Streitjahr 1993 u. a. die Firma Y. GmbH & Co KG (später umfirmiert F. GmbH & CO KG -F-KG-) sowie zu einem Großteil die Firma K. GmbH (K-GmbH) tätig.