OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2017
1 L 189/15
Normen:
IHKG § 3 Abs. 3 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; VwVfG § 43 Abs. 2; HGB § 164; HGB § 171; HwO § 113 Abs. 1; BeitrO § 1 Abs. 1; BeitrO § 1 Abs. 2; BeitrO § 6 Abs. 1 S. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 151/15

Ausfallen eines Grundbeitrags im Falle seiner deutlich höheren Staffelung als die Umlage; Knüpfen des Bemessungskriteriums Umsatz als ein Staffelungskriterium an die Leistungskraft des Gewerbebetriebes; Verstoß einer Staffelungsregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Gebot der Systemgerechtigkeit

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 1 L 189/15

DRsp Nr. 2017/10865

Ausfallen eines Grundbeitrags im Falle seiner deutlich höheren Staffelung als die Umlage; Knüpfen des Bemessungskriteriums "Umsatz" als ein Staffelungskriterium an die Leistungskraft des Gewerbebetriebes; Verstoß einer Staffelungsregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Gebot der Systemgerechtigkeit

1. Es verstößt nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG, wenn der Grundbeitrag im Falle seiner Staffelung nicht niedriger, sondern ggf. deutlich höher als die Umlage ausfällt.2. Das Bemessungskriterium "Umsatz" ist ein Staffelungskriterium i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG, das an die Leistungskraft des Gewerbebetriebes anknüpft.3. Verstoß einer Staffelungsregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Gebot der Systemgerechtigkeit.

Normenkette:

IHKG § 3 Abs. 3 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; VwVfG § 43 Abs. 2; HGB § 164; HGB § 171; HwO § 113 Abs. 1; BeitrO § 1 Abs. 1; BeitrO § 1 Abs. 2; BeitrO § 6 Abs. 1 S. 1-3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2009 bis 2013 und begehrt die Erstattung der von ihr bereits geleisteten Beträge.