FG Münster - Urteil vom 25.05.2012
14 K 2289/11 E
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2013, 1431
NJW 2012, 10

Ausführen eines Hundes keine haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt

FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 14 K 2289/11 E

DRsp Nr. 2012/14702

Ausführen eines Hundes keine haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt

1) Werden Aufwendungen für das Ausführen von Hunden als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht, so sind die Voraussetzungen der Begünstigung nur dann erfüllt, wenn das Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet, nicht jedoch, wenn die Tiere außerhalb der Wohnung oder des Gartens des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. 2) Dass Haustiere als Sachen unmittelbar dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören, hat auf das Erfordernis, dass die Dienstleistung im Haushalt stattfinden muss, keine Auswirkung.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind.

Der Kläger besitzt zwei Hunde, für die er mehrfach im Monat einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde werden von dem Betreuungsservice an der Wohnung des Klägers abgeholt und nach Ausführung des Auftrags dort wieder abgegeben. Eine Betreuung in der Wohnung des Klägers oder auf dem zur Wohnung gehörenden Grundstück findet nicht statt. Für diese Dienste hatte der Kläger im Jahr 2008 Aufwendungen i. H. v. 2.750 EUR und im Jahr 2009 Aufwendungen i. H. v. 4.702 EUR.