Die Klägerin begehrt Ausfuhrerstattung für lebend exportierte Rinder. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Klägerin einen Bericht über eine Entladekontrolle im Drittland oder ein entsprechendes Papier hätte vorlegen müssen.
Die Klägerin exportierte insgesamt 613 Bullen aus dem Gemeinschaftsgebiet in den Libanon, wobei der letzte Teil der Reise auf dem Gemeinschaftsgebiet mit dem Schiff "I" erfolgte und zwar von Triest/Italien, nach Beirut/Libanon.
Für die Klägerin in der Abwicklung der Ausfuhr tätig war u.a. ihr damaliger Mitarbeiter D. Die Klägerin hatte die italienische Firma A (im Folgenden: Fa. A) vertraglich verpflichtet, für sie die Ausfuhrregularien in Italien vorzunehmen (Bl. 28 Mitte).
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