FG Hamburg - Urteil vom 26.09.2007
4 K 70/05
Normen:
VO (EG) Nr. 1254/1999 Art. 33 Abs. 9 ; VO (EG) Nr. 1254/1999 Art. 33 Abs. 12 ; VO (EG) Nr. 615/1998 Art. 3 ;

Ausfuhrerstattung: Anordnung der Entladekontrolle im Bestimmungsdrittland

FG Hamburg, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 4 K 70/05

DRsp Nr. 2007/23661

Ausfuhrerstattung: Anordnung der Entladekontrolle im Bestimmungsdrittland

1. Die Anordnung der Entladekontrolle im Bestimmungsdrittland bei der Ausfuhr von lebenden Rindern wird wirksam, wenn der amtliche Tierarzt das Kontrollexemplar T5 mit dem entsprechenden Vermerk versieht. 2. Die Benachrichtigung des Ausführers bzw. seines Repräsentanten per Telefax ist auch dann erfolgt, wenn der Empfang aufgrund eines Defekts des empfangenden Telefaxgeräts missglückt ist.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1254/1999 Art. 33 Abs. 9 ; VO (EG) Nr. 1254/1999 Art. 33 Abs. 12 ; VO (EG) Nr. 615/1998 Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ausfuhrerstattung für lebend exportierte Rinder. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Klägerin einen Bericht über eine Entladekontrolle im Drittland oder ein entsprechendes Papier hätte vorlegen müssen.

Die Klägerin exportierte insgesamt 613 Bullen aus dem Gemeinschaftsgebiet in den Libanon, wobei der letzte Teil der Reise auf dem Gemeinschaftsgebiet mit dem Schiff "I" erfolgte und zwar von Triest/Italien, nach Beirut/Libanon.

Für die Klägerin in der Abwicklung der Ausfuhr tätig war u.a. ihr damaliger Mitarbeiter D. Die Klägerin hatte die italienische Firma A (im Folgenden: Fa. A) vertraglich verpflichtet, für sie die Ausfuhrregularien in Italien vorzunehmen (Bl. 28 Mitte).