BFH - Urteil vom 06.05.2008
VII R 32/05
Normen:
VO Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2 Art. 5 Abs. 3 ; VO Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 ; RL 91/628/EWG;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1636
BFHE 220, 342
DB 2008, 1726
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 24/02

Ausfuhrerstattung; Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

BFH, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen VII R 32/05

DRsp Nr. 2008/14195

Ausfuhrerstattung; Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

»1. Behördliche Untersuchungsberichte, wonach ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen gemeinschaftsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, sind "sonstige Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, welche das HZA berechtigen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend anzusehen. 2. Liegen solche Informationen vor, trägt der Ausführer die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die am Transportmittel festgestellten Mängel auch während des streitigen Transports noch vorlagen. Der Umstand, dass die transportierten Tiere im Zeitpunkt ihrer Entladung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiesen, vermag den erforderlichen Nachweis, dass das Transportmittel mängelfrei war, nicht zu erbringen.«

Normenkette:

VO Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2 Art. 5 Abs. 3 ; VO Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 ; RL 91/628/EWG;

Gründe: