FG Hamburg - Beschluss vom 27.10.1999
IV 444/98
Normen:
ZG § 17 Abs. 2 ; MOG § 11 ; EGV 1544/79 Art. 1 ;

Ausfuhrerstattung für reinrassige Zuchtrinder

FG Hamburg, Beschluss vom 27.10.1999 - Aktenzeichen IV 444/98

DRsp Nr. 2003/3245

Ausfuhrerstattung für reinrassige Zuchtrinder

Ausfuhrerstattung für reinrassige Zuchtrinder aus der ehemaligen DDR, wenn die Angaben in den vorgelegten Dokumenten nicht ausreichen und ungeklärt ist, ob die Rinder aus einem drei Jahre lang leukosefreien Betrieb stammen.

Normenkette:

ZG § 17 Abs. 2 ; MOG § 11 ; EGV 1544/79 Art. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Ag von der Astin für die Ausfuhr von 38 Rindern in den Libanon im Monat Juli 1991 zu Recht Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 44.390 zurückgefordert hat.

Die Astin führte diesen Export auf der Grundlage einer Ausschreibung der Anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (ALM) der ehemaligen DDR durch. Aufgrund ihres Angebotes vom 7. September 1990 erteilte die ALM der Astin für die 2. Teilausschreibung im Monat September 1990 eine "Zuschlagerklärung" (Bl. 89 FGA). In dieser Zuschlagerklärung heißt es u.a. wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend Ihrem o.a. Angebot gewähren wir Ihnen einen Ausgleichsbetrag von 2.300,- DM/je Tonne für den Export 250,- Tonnen tragende Zuchtfärsen in einen Nichtmitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft. Zahlung erfolgt nach Eingang der T-5-Exemplare durch das HZA Hamburg .... Die Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit ergeht nach Eingang der Fotokopien der Kontrollexemplare bei der ALM."