FG Hamburg, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 214/03
Ausfuhrerstattung; Nachträgliche Vorlage des Beförderungspapiers bei Ausfuhr auf dem Seeweg; Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle
BFH, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VII R 51/05
DRsp Nr. 2008/7
Ausfuhrerstattung; Nachträgliche Vorlage des Beförderungspapiers bei Ausfuhr auf dem Seeweg; Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle
»Erklärt die Ausgangszollstelle einen von ihr gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 800/1999 erteilten Sichtvermerk für unzutreffend, weil sich das vorgelegte Beförderungspapier als nicht ordnungsgemäß erwiesen hat, kann der Ausführer den Mangel durch Nachreichen des ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungspapiers heilen, ohne dabei an die im Verfahren für die Zahlung der Erstattung vorgeschriebenen Vorlagefristen gebunden zu sein.«