FG Hamburg - Beschluss vom 02.03.2005
IV 150/03
Normen:
VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 3 Abs. 2 ; VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 663

Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Berufung auf den Grundsatz höherer Gewalt

FG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen IV 150/03

DRsp Nr. 2005/4394

Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Berufung auf den Grundsatz höherer Gewalt

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Kann von dem in Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 1222/94 vorgesehenen urkundlichen Nachweis abgesehen und dem Ausführer gestattet werden, den Nachweis über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse durch andere Beweismittel zu erbringen, wenn dem Ausführer aus Gründen höherer Gewalt die Beibringung der produktionsbezogenen Unterlagen nicht (mehr) möglich ist? b) Führt der Gesichtspunkt der höheren Gewalt auch zu einer Reduzierung des Beweismaßstabs in dem Sinne, dass der Ausführer die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse lediglich glaubhaft zu machen oder plausibel darzulegen hat?

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 3 Abs. 2 ; VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.