Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch den Beklagten.
Die Klägerin führte Ende des Jahres 1995 mit diversen in der Anlage zur Einspruchsentscheidung aufgeführten Kontrollexemplaren Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102.1010.1200 nach Marokko aus. Für diese Sendungen gewährte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß Ausfuhrerstattungen.
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