FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 18.07.2001
IV 206/99
Normen:
MOG Art. 10 ; egv 3665/87 Art. 4 Abs. 1 ; egv 3665/87 Art. 5 Abs. 1 ;

Ausfuhrerstattung stellt Förderungsmittel der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse dar

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.07.2001 - Aktenzeichen IV 206/99

DRsp Nr. 2002/1018

Ausfuhrerstattung stellt Förderungsmittel der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse dar

Ausfuhrerstattung wird nicht als Prämie für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt. Die Ausfuhrerstattung soll vielmehr die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft ermöglichen, indem der Unterschied zwischen dem höheren Gemeinschaftspreis für das betreffende Erzeugnis und dem niedrigeren Preis auf dem Markt der Drittländer, in das es ausgeführt wird, ausgeglichen wird. Hat das Erzeugnis, für das die Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, seine Drittlandbestimmung nicht erreicht, so ist die gewährte Erstattung zurückzuzahlen.

Normenkette:

MOG Art. 10 ; egv 3665/87 Art. 4 Abs. 1 ; egv 3665/87 Art. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch den Beklagten.

Die Klägerin führte Ende des Jahres 1995 mit diversen in der Anlage zur Einspruchsentscheidung aufgeführten Kontrollexemplaren Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102.1010.1200 nach Marokko aus. Für diese Sendungen gewährte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß Ausfuhrerstattungen.