I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) als infolge Zession Haftende für Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen, die das HZA der L für die Ausfuhr eines Schlachtrindes in die Türkei gewährt hat, welches auf dem Transport vor Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft verendet ist.
L hatte 1995 31 Rinder zur Ausfuhr in die Türkei angemeldet. Mit Schreiben vom Januar 1996 hatte sie dem HZA angezeigt, dass ein Tier vor Verlassen der Gemeinschaft verendet sei, und um eine entsprechende Änderung ihres Zahlungsantrages gebeten. Ohne dieses Schreiben und die entsprechenden Eintragungen im Kontrollexemplar T5, das beim HZA inzwischen eingegangen war, zu berücksichtigen, setzte das HZA mit Bescheid vom April 1996 die Ausfuhrerstattung für alle 31 Rinder fest.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|