BFH - Vorlagebeschluss vom 27.03.2007
VII R 50/06
Normen:
VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Art. 3 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1490
BFH/NV 2007, 1613
BFHE 216, 441
DB 2007, 2694
DStRE 2007, 975
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 181/04

Ausfuhrerstattung: Verjährung des Rückforderungsanspruches der Behörde bei irrtümlicher Erstattungszahlung

BFH, Vorlagebeschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VII R 50/06

DRsp Nr. 2007/10876

Ausfuhrerstattung: Verjährung des Rückforderungsanspruches der Behörde bei irrtümlicher Erstattungszahlung

»Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 auf die Rückforderung einem Ausführer zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden, auch wenn dieser keine Unregelmäßigkeit begangen hat?«

Normenkette:

VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Art. 3 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) als infolge Zession Haftende für Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen, die das HZA der L für die Ausfuhr eines Schlachtrindes in die Türkei gewährt hat, welches auf dem Transport vor Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft verendet ist.

L hatte 1995 31 Rinder zur Ausfuhr in die Türkei angemeldet. Mit Schreiben vom Januar 1996 hatte sie dem HZA angezeigt, dass ein Tier vor Verlassen der Gemeinschaft verendet sei, und um eine entsprechende Änderung ihres Zahlungsantrages gebeten. Ohne dieses Schreiben und die entsprechenden Eintragungen im Kontrollexemplar T5, das beim HZA inzwischen eingegangen war, zu berücksichtigen, setzte das HZA mit Bescheid vom April 1996 die Ausfuhrerstattung für alle 31 Rinder fest.