FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2013
8 K 8326/10
Normen:
HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 47 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung Einstellung des Entgelts für das Wandlungsrecht als Einlage in die Kapitalrücklage sofortiges Wandlungsrecht

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 8 K 8326/10

DRsp Nr. 2014/4574

Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung Einstellung des Entgelts für das Wandlungsrecht als Einlage in die Kapitalrücklage sofortiges Wandlungsrecht

1. Ein bei der Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung von den Anleihezeichnern für das Wandlungsrecht gezahltes Entgelt gilt steuerrechtlich als Einlage und ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen. 2. Wird eine Wandelanleihe mit einem unter dem Kapitalmarktzins liegenden Zinssatz ausgegeben, ist als erzielter Betrag i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibung mit Wandlungsrecht und dem geschätzten Ausgabebetrag der gleichen Schuldverschreibung ohne Wandlungsrecht anzusetzen. 3. Für die Berechnung des Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung ohne Wandlungsrecht ist auf den Zeitraum zwischen Emission und dem frühestmöglichen Wandlungstermin abzustellen. 4. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob im Falle einer bereits im Emissionszeitpunkt bestehenden Wandlungsmöglichkeit überhaupt eine Kapitalrücklage hinsichtlich des Zinsvorteils gebildet werden darf und ob stattdessen der Zinsvorteil pro rata temporis der Kapitalrücklage zuzuführen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 47 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: