BFH - Urteil vom 05.02.1992
II R 185/87
Normen:
BewG §§ 9, 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1055
BB 1992, 768
BFHE 167, 166
BStBl II 1993, 266
GmbHR 1992, 624
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Ausgabe neuer GmbH-Anteile als Verkauf i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG

BFH, Urteil vom 05.02.1992 - Aktenzeichen II R 185/87

DRsp Nr. 1996/11378

Ausgabe neuer GmbH-Anteile als Verkauf i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG

»Die anläßlich einer Kapitalerhöhung erfolgende Ausgabe neuer GmbH-Anteile zu einem bestimmten Betrag an einen in die GmbH aufzunehmenden Dritten kann als Verkauf im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG zur Ableitung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile herangezogen werden.«

Normenkette:

BewG §§ 9, 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, zum 31. Dezember 1979. Die Klägerin hatte bis zum 9. November 1979 ein Stammkapital von 3 Mio DM. Davon hielt die S-GmbH (Beigeladene zu 1) einen Geschäftsanteil von 750.000 DM und der Gründungsgesellschafter G (Beigeladener zu 2) einen Geschäftsanteil von 280.000 DM. Die Klägerin selbst hielt einen Geschäftsanteil von 71.250 DM.

Nach § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags erhalten bei Auflösung der Gesellschaft die Gründungsgesellschafter, wenn sie noch Gesellschafter sind, von dem das Stammkapital übersteigenden Geschäftsanteile züinander, wie diese dann bestehen ... Der Rest des Vermögens wird unter alle Gesellschafter ... im Verhältnis des Nennbetrags der Geschäftsanteile ... züinander verteilt.