I. Streitig ist der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, zum 31. Dezember 1979. Die Klägerin hatte bis zum 9. November 1979 ein Stammkapital von 3 Mio DM. Davon hielt die S-GmbH (Beigeladene zu 1) einen Geschäftsanteil von 750.000 DM und der Gründungsgesellschafter G (Beigeladener zu 2) einen Geschäftsanteil von 280.000 DM. Die Klägerin selbst hielt einen Geschäftsanteil von 71.250 DM.
Nach § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags erhalten bei Auflösung der Gesellschaft die Gründungsgesellschafter, wenn sie noch Gesellschafter sind, von dem das Stammkapital übersteigenden Geschäftsanteile züinander, wie diese dann bestehen ... Der Rest des Vermögens wird unter alle Gesellschafter ... im Verhältnis des Nennbetrags der Geschäftsanteile ... züinander verteilt.
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