BFH - Beschluß vom 02.04.1998
VIII B 52/97

Ausgabeaufgeld bei Erwerb einer stillen Beteiligung

BFH, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen VIII B 52/97

DRsp Nr. 1999/920

Ausgabeaufgeld bei Erwerb einer stillen Beteiligung

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die von einer GmbH & Co. KG anläßlich des Erwerbs der Anteilscheine eingeforderten "Gebühren" handelsrechtlich Vermögenseinlagen i.S. von § 230 HGB oder (verlorene) Beiträge der stillen Gesellschafter sind und ob steuerlich Anschaffungskosten auf die stille Beteiligung oder - bei Zugehörigkeit zum Privatvermögen des stillen Gesellschafters - Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzunehmen sind.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es sind die Fragen zu klären, ob die von der GmbH & Co. KG (Publikumsgesellschaft) anläßlich des Erwerbs der Anteilscheine eingeforderten "Gebühren" handelsrechtlich Vermögenseinlagen i.S. von § 230 des Handelsgesetzbuches oder (verlorene) Beiträge der stillen Gesellschafter sind und ob steuerrechtlich Anschaffungskosten auf die stillen Beteiligungen oder --wenn diese zum Privatvermögen der stillen Gesellschafter gehören-- Werbungskosten bei deren Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Für die Praxis: