BFH - Beschluss vom 12.09.2007
III R 37/03
Normen:
FGO § 155; ZPO § 87 Abs. 1, § 239, § 246;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6139/97

Ausgesetztes Verfahren; Aufnahme

BFH, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen III R 37/03

DRsp Nr. 2007/18736

Ausgesetztes Verfahren; Aufnahme

1. Das Revisionsverfahren ist durch den Tod eines Kl. nicht unterbrochen, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes durch Prozessbevollmächtigte vertreten war. 2. Durch die Niederlegung eines Mandates tritt keine Unterbrechung ein, denn die Mandatsniederlegung wird erst wirksam mit der Anzeige der Bestimmung eines anderen Bevollmächtigten. 3. Hat der BFH das Revisionsverfahren wegen Todes des Kl. ausgesetzt, kann er das Verfahren von Amts wegen aufnehmen, sobald der Grund für die Aussetzung entfallen ist und die Beteiligten die Aufnahme grundlos verzögern. 4. Mit der Aufnahme des Verfahrens befindet sich das Revisionsverfahren in dem Stadium zum Zeitpunkt der erstmaligen Aussetzung.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 87 Abs. 1, § 239, § 246;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 teilte der Senat den Beteiligten gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, er halte einstimmig die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Den Beteiligten wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2006 eingeräumt.