I.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 22. Juli 2008 V B 51/08, der dem Kostenschuldner mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, als unzulässig verworfen.
Gegen den Kostenansatz wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung, mit der er geltend macht, der Beschluss des Senats vom 22. Juli 2008 sei ihm nicht zugestellt worden.
II.
Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.
Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. August 2008 X E 7/08, [...]; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, V E 2/04, BFH/NV 2005, 717).
1.
Die Kostenrechnung ist als solche nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.
2.
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