LAG Düsseldorf, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 392/16
ArbG Düsseldorf, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6849/15
Ausgleich für Betriebsratstätigkeit in der schichtfreien Zeit eines in Wechselschicht arbeitenden BetriebsratsmitgliedsDas Normenverständnis des in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelten FreizeitausgleichsDifferenzierung zwischen beruflicher Freistellung und Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit
BAG, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 396/17
DRsp Nr. 2019/13709
Ausgleich für Betriebsratstätigkeit in der schichtfreien Zeit eines in Wechselschicht arbeitenden BetriebsratsmitgliedsDas Normenverständnis des in § 37 Abs. 3BetrVG geregelten FreizeitausgleichsDifferenzierung zwischen beruflicher Freistellung und Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit
Orientierungssätze:1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsratstätigkeit liegt "außerhalb der Arbeitszeit" iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie zu einer Zeit zu leisten ist, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistungen zu erbringen hätte. Der Freizeitausgleichsanspruch setzt nicht voraus, dass die Betriebsratstätigkeit zusätzlich zu der durch erbrachte Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird (Rn. 18 ff.).
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