FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2018
10 K 201/17
Normen:
EStG § 15b Abs. 4;

Ausgleich von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen bei einem Steuerstundungsmodell

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 10 K 201/17

DRsp Nr. 2022/15447

Ausgleich von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen bei einem Steuerstundungsmodell

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15b Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Beigeladene, die X GmbH & Co KG i.L., ist eine Fondsgesellschaft, die am 12. August 2005 von der YC-GmbH als Komplementärin und Herrn Z. als geschäftsführendem Kommanditisten gegründet wurde. Die Komplementärin ist weder am Kapital noch am Gewinn oder Verlust der KG beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 30. September 2005 geändert. Zu diesem Zeitpunkt ist die YA GmbH als Treuhandkommanditistin der Beigeladenen beigetreten. Insgesamt waren im Streitjahr 2006 521 Personen an der Beigeladenen beteiligt.